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Abfallwirtschaftliche Anzeige

Bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Abfällen müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Zuständigkeit kann abweichen

Die örtliche Zuständigkeit für dieses Thema ist nicht bundesweit einheitlich, sondern hängt von der jeweiligen Kommune ab.

RechtsgrundlageKreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Übliche FristAnzeige grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit
KostenspanneJe nach Kommune unterschiedlich, teils gebührenfrei, teils mit Verwaltungsgebühr

Unterlagen

  • Beschreibung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit
  • Angaben zu Art und Menge der betroffenen Abfälle

Ablauf

  • Prüfen, ob die geplante Tätigkeit anzeigepflichtig ist
  • Anzeige bei der zuständigen Abfallbehörde einreichen
  • Auf Rückfragen oder Auflagen reagieren

Häufige Fragen

Wer muss eine Anzeige erstatten?

Betriebe und Personen, die bestimmte Abfälle sammeln, befördern, behandeln oder verwerten, abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit.

Betrifft das auch private Haushalte?

Für die normale Hausmüllentsorgung ist in der Regel kein Anzeigeverfahren nötig, das übernimmt der örtliche Entsorgungsbetrieb.

Was passiert ohne Anzeige?

Das kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, die genauen Folgen regelt das jeweilige Landesrecht.

In großen Städten