Genehmigung für Anlagen nach dem BImSchG
Bestimmte Industrie- und Gewerbeanlagen benötigen vor Errichtung und Betrieb eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
Zuständigkeit kann abweichen
Die örtliche Zuständigkeit für dieses Thema ist nicht bundesweit einheitlich, sondern hängt von der jeweiligen Kommune ab.
| Rechtsgrundlage | Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), 4. BImSchV (Liste genehmigungsbedürftiger Anlagen) |
|---|---|
| Übliche Frist | Gesetzliche Bearbeitungsfristen je nach Verfahrensart, oft mehrere Monate |
| Kostenspanne | Gebühren richten sich nach Anlagengröße und Verfahrensaufwand, oft im vierstelligen Bereich oder höher |
Unterlagen
- Vollständige Antragsunterlagen nach 9. BImSchV
- Anlagenbeschreibung und technische Unterlagen
- Gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprüfung
Ablauf
- Prüfen, ob die geplante Anlage unter die 4. BImSchV fällt
- Vollständige Antragsunterlagen zusammenstellen, meist mit Fachplaner
- Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einreichen
- Verfahren mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchlaufen
Häufige Fragen
Welche Anlagen sind betroffen?
Das regelt die 4. BImSchV mit einer Liste genehmigungsbedürftiger Anlagenarten, von Industrieanlagen bis zu bestimmten Tierhaltungsanlagen.
Ist immer die Stadt zuständig?
Nicht zwingend, je nach Bundesland und Anlagengröße kann auch eine übergeordnete Behörde wie ein Regierungspräsidium zuständig sein.
Was unterscheidet das vereinfachte vom förmlichen Verfahren?
Das förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gilt für Anlagen mit höherem Risikopotenzial und dauert in der Regel deutlich länger.