Erlaubnis zur Grundwasserentnahme
Für die Entnahme von Grundwasser, etwa für gewerbliche Zwecke oder größere private Brunnen, ist in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Zuständigkeit kann abweichen
Die örtliche Zuständigkeit für dieses Thema ist nicht bundesweit einheitlich, sondern hängt von der jeweiligen Kommune ab.
| Rechtsgrundlage | Wasserhaushaltsgesetz (WHG) |
|---|---|
| Übliche Frist | Antragstellung vor Beginn der Entnahme erforderlich |
| Kostenspanne | Kommunal beziehungsweise landesrechtlich unterschiedlich geregelt, teils mengenabhängig |
Unterlagen
- Angaben zur geplanten Entnahmemenge
- Lageplan der Entnahmestelle
- Verwendungszweck des Grundwassers
Ablauf
- Klären, ob die geplante Entnahmemenge erlaubnispflichtig ist
- Antrag bei der unteren Wasserbehörde stellen
- Gegebenenfalls hydrogeologisches Gutachten beibringen
Häufige Fragen
Ab welcher Menge ist eine Erlaubnis nötig?
Das ist bundeslandabhängig unterschiedlich geregelt, kleinere private Entnahmen etwa für den Hausgarten sind oft ausgenommen.
Gilt das auch für bestehende Brunnen?
Ja, auch ältere Brunnen können erlaubnispflichtig sein oder eine Anzeigepflicht auslösen, im Zweifel bei der unteren Wasserbehörde nachfragen.
Was passiert bei Grundwasserknappheit?
In Trockenperioden können Kommunen zusätzliche Entnahmebeschränkungen erlassen, unabhängig von einer bestehenden Erlaubnis.